Entschuldigungspflicht

Entschuldigung im Krankheitsfall und Unterrichtsbefreiung

  • Der Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung der Schule nachzukommen.

Die Schülerin / der Schüler…

Die Entschuldigungspflicht ist erfüllt, sofern…

Kontakt

… erkrankt vor Unterrichtsbeginn

…ein Elternteil das Kind vor Unterrichtsbeginn per Schulmanager krankmeldet.

Schulmanager

… erkrankt während des Schultages

… das Sekretariat die Eltern telefonisch kontaktiert, diese das Einverständnis gegeben haben, dass das Kind nach Hause gehen kann und am nächsten Anwesenheitstag der Entlassungszettel von den Eltern unterschrieben abgegeben ist.

Schule kontaktiert ein Elternteil - Entlassungszettel

… kann aus anderen vorab bekannten Gründen nicht am Unterricht teilnehmen (Arztbesuch, Beurlaubung)

… die Eltern rechtzeitig (mind. 5 Tage) einen Antrag auf Befreiung bzw. Beurlaubung im Schulmanager gestellt haben und dieser Antrag genehmigt wurde.

Schulmanager (Modul „Beurlaubung“)

… kann am Sportunterricht nicht teilnehmen

… der Sportlehrkraft eine schriftliche Entschuldigung mit Angabe des Grundes vorliegt. Es besteht dennoch Anwesenheitspflicht für das Kind, soweit es am weiteren Unterricht auch teilnimmt.

Sportlehrer / Schulmanager

Die Sportlehrkraft kann in Einzelfällen von der Anwesenheitspflicht absehen.

Bei versäumten Klassenarbeiten ist generell eine schriftliche Entschuldigung der Eltern nachzureichen (Termine im SM).

In Einzelfällen kann die Schule (Schulleitung / Klassenleitung) generell bei einem Kind eine schriftliche Entschuldigung zusätzlich einfordern. Darüber werden die Eltern / Erziehungsberechtigten im Vorfeld informiert.

(Stand September 2025)

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